Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 116d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116d

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

Paragraph 116 d,
  1. Absatz eins,Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß Paragraph 19, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  2. Absatz 2,Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979, Paragraph 58 d, Absatz 7, LDG 1984 und Paragraph 65 d, Absatz 7, LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40172425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P116d/NOR40172425

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