Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

Paragraph 116 d,

  1. Absatz eins,Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß Paragraph 19, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  2. Absatz 2,Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.