Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 116d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116d

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

Paragraph 116 d,
  1. Absatz eins,Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß Paragraph 19, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  2. Absatz 2,Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG (in Verbindung mit Paragraph 22, VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40125693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P116d/NOR40125693

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