Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 113h

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113h

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Paragraph 113 h,
  1. Absatz eins,Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulagen nach Paragraph 36 und Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 40 a, 82, 82 a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 40 a, 82, 82 a und 83, die der Beamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
  4. Absatz 4,Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40145405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113h/NOR40145405

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