der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, undder Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 40 a, 82, 82 a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und