Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 113h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113h

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich

des Bundesministeriums für Inneres

Paragraph 113 h, (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulage nach Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
  2. Absatz 3,Die Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
  3. Absatz 4,Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40066736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113h/NOR40066736

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