Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 113h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113h

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich

des Bundesministeriums für Inneres

und die Bundesheerreform 2010

Paragraph 113 h, (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulagen nach Paragraph 36 und Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

  1. Absatz eins a,Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      ein Differenzausgleich und
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach Paragraph 98, für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
    Paragraph 113 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins und eins a Ziffer eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
  4. Absatz 4,Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15 a, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Absatz eins, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2009 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113h/NOR40093520

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