Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach Paragraphen 9, Absatz eins und 9 a Absatz eins, G-ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (Paragraph 441 a,) durch Beschluss fest.