(9)Absatz 9,Die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 werden von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht:Die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 werden von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht:
Wiener Gebietskrankenkasse,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
Burgenländische Gebietskrankenkasse,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
Kärntner Gebietskrankenkasse,
Salzburger Gebietskrankenkasse,
Tiroler Gebietskrankenkasse,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse,
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe,
Betriebskrankenkasse Semperit,
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG,
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz,
Betriebskrankenkasse Zeltweg,
Betriebskrankenkasse Kindberg,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg,
Betriebskrankenkasse Pengg,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung),
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung),
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung),
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung),
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung),
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung),
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung),
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung),
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung),
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung).
Die Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 1 Z 1) hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 148 Z 3 und unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen der einzelnen Träger aufgebracht werden. Diese Gesamtteilbeträge der Überweisungen sind auf die einzelnen Versicherungsträger nach den Kriterien der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gemäß § 148 Z 3 und der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.Die Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz eins, Ziffer eins,) hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen der einzelnen Träger aufgebracht werden. Diese Gesamtteilbeträge der Überweisungen sind auf die einzelnen Versicherungsträger nach den Kriterien der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.