(9)Absatz 9,Auf Grund eines bis zum 31. Jänner 1997 von der Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 1 Z 1) zu fassenden Beschlusses mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 werden die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 für die Kalenderjahre 1997 bis 2000 von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht:Auf Grund eines bis zum 31. Jänner 1997 von der Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz eins, Ziffer eins,) zu fassenden Beschlusses mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, werden die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 für die Kalenderjahre 1997 bis 2000 von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht:
Wiener Gebietskrankenkasse,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
Burgenländische Gebietskrankenkasse,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
Kärntner Gebietskrankenkasse,
Salzburger Gebietskrankenkasse,
Tiroler Gebietskrankenkasse,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse,
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe,
Betriebskrankenkasse Semperit,
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG,
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz,
Betriebskrankenkasse Zeltweg,
Betriebskrankenkasse Kindberg,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg,
Betriebskrankenkasse Pengg,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung),
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung),
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung),
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung),
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung),
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung),
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung),
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung),
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung),
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung).
Die Aufteilung hat sich an der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 148 Z 3 und an den Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger zu orientieren. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.Die Aufteilung hat sich an der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und an den Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger zu orientieren. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.