Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 447 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 f,

  1. Absatz eins,Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Länder (Landesfonds) für die Jahre 1997 bis 2000 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, Der Pauschalbeitrag für das Jahr 1997 errechnet sich aus
    1. Ziffer eins
      einem Betrag von 23 782 528 926 Schilling, vervielfacht mit den endgültigen Hundertsätzen für die Jahre 1995, 1996 und 1997 gemäß Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,, und
    2. Ziffer 2
      einem Betrag, der nach den Grundsätzen der für das Jahr 1994 gemäß der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, geltenden Regelungen (Artikel 18 und 19 dieser Vereinbarung) auf Basis der Daten des Jahres 1997 abgerechnet wird.
    Die Pauschalbeiträge für die Jahre 1998, 1999 und 2000 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten im Jahr 1996 ist bei der Berechnung der Hundertsätze gemäß Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1996 und 1997 sowie bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 1998 bis 2000 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für das Jahr 1997 ist der Pauschalbeitrag gemäß Absatz eins, vorläufig in der Höhe von 37 000 Millionen Schilling zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 1998 ist bis 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe zu berechnen, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Betrag tritt, der sich aus der Vervielfachung mit den endgültigen Hundertsätzen für die Jahre 1995 und 1996 und dem vorläufigen Hundertsatz für das Jahr 1997 ergibt, und daß
    2. Ziffer 2
      der Betrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf der Basis der vorläufigen Daten des Jahres 1997 errechnet wird, und daß
    3. Ziffer 3
      die Summe dieser Beträge mit dem vorläufigen Prozentsatz für das Jahr 1998 multipliziert wird, der der auf Grund der für das Jahr 1998 geschätzten Steigerung der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber den voraussichtlichen Beitragseinnahmen für das Jahr 1997 entspricht.
  3. Absatz 3,Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 sind aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr multipliziert mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre zu errechnen. Dies sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die vorläufigen Pauschalbeiträge sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres festzusetzen.
  4. Absatz 4,Der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Länder (Landesfonds)
    1. Ziffer eins
      70% des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am 20. eines Monats, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres, und
    2. Ziffer 2
      30% des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres.
    Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind. Die erstmalige Monatsrate gemäß Ziffer eins, ist abweichend von Ziffer eins, am 7. April 1997 zu überweisen.
  5. Absatz 5,Die Überweisungen gemäß Absatz 4, sind auf die Länder (Landesfonds) gemäß folgendem Schlüssel zu verteilen:
    Burgenland
    2,426210014%
     
    Kärnten
    7,425630646%
     
    Niederösterreich
    14,377317701%
     
    Oberösterreich
    17,448140331%
     
    Salzburg
    6,441599507%
     
    Steiermark
    14,549590044%
     
    Tirol
    7,696467182%
     
    Vorarlberg
    4,114811946%
     
    Wien
    25,520232629%.
     
  6. Absatz 6,Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz an das Land (Landesfonds) einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10 vH der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze gemäß Absatz eins, dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen,
    1. Ziffer eins
      sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen,
    2. Ziffer 2
      für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach Paragraph 120, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
  7. Absatz 7,Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung gemäß Absatz eins und den Beiträgen der Versicherten gemäß Absatz 6, an die Länder (Landesfonds) sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten.
  8. Absatz 8,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447 a, zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
  9. Absatz 9,Die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 werden von folgenden Versicherungsträgern aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse,
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse,
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse,
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse,
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse,
    9. Ziffer 9
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse,
    10. Ziffer 10
      Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
    11. Ziffer 11
      Betriebskrankenkasse Austria Tabak,
    12. Ziffer 12
      Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe,
    13. Ziffer 13
      Betriebskrankenkasse Semperit,
    14. Ziffer 14
      Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG,
    15. Ziffer 15
      Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz,
    16. Ziffer 16
      Betriebskrankenkasse Zeltweg,
    17. Ziffer 17
      Betriebskrankenkasse Kindberg,
    18. Ziffer 18
      Betriebskrankenkasse Kapfenberg,
    19. Ziffer 19
      Betriebskrankenkasse Pengg,
    20. Ziffer 20
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung),
    21. Ziffer 21
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung),
    22. Ziffer 22
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung),
    23. Ziffer 23
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung),
    24. Ziffer 24
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung),
    25. Ziffer 25
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung),
    26. Ziffer 26
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung),
    27. Ziffer 27
      Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
    28. Ziffer 28
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung),
    29. Ziffer 29
      Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
    30. Ziffer 30
      Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
    31. Ziffer 31
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung),
    32. Ziffer 32
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung).
    Die Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz eins, Ziffer eins,) hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen der einzelnen Träger aufgebracht werden. Diese Gesamtteilbeträge der Überweisungen sind auf die einzelnen Versicherungsträger nach den Kriterien der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gemäß Paragraph 148, Ziffer 3 und der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Weiters sind mit diesem Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.
  10. Absatz 10,Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin gemäß Absatz 4, bereits eingetroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115943

alte Dokumentnummer

N6199854144L