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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447f

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 f,
  1. Absatz einsDie Träger der Sozialversicherung leisten an die Landesgesundheitsfonds ab dem Jahr 2008 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 148, Ziffer 3, Die Pauschalbeiträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Mehreinnahmen aus
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, und der Fortschreibung der Erhöhung durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
    • Strichaufzählung
      der auf Grund der Beitragssatzerhöhung um 0,15 Prozentpunkte für Pensionisten und Pensionistinnen ab 1. Jänner 2008 aus Budgetmittel des Bundes erhöhten Überweisung der Pensionsversicherungsträger an die Krankenversicherung
    sind bei der Berechnung der Steigerungssätze ab dem Jahr 2008 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der vorläufige Pauschalbeitrag nach Absatz eins, ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.
  3. Absatz 3Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
    1. Ziffer eins
      70% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres;
    2. Ziffer 2
      30% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres;
    3. Ziffer 3
      den Betrag von
      1. Litera a
        15 Mio. Euro aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und
      2. Litera b
        60 Mio. Euro aus den Beitragseinnahmen auf Grund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005
      in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres nach Maßgabe der Absatz 4,, 4a, 16 und 17;
    4. Ziffer 4
      die Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 11, Ziffer eins, nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Absatz 5,, 16 und 17.
  4. Absatz 4Die Mittel für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Schlüssel zu verteilen:

Burgenland

2,426210014%

Kärnten

7,425630646%

Niederösterreich

14,377317701%

Oberösterreich

17,448140331%

Salzburg

6,441599507%

Steiermark

14,549590044%

Tirol

7,696467182%

Vorarlberg

4,114811946%

Wien

25,520232629%.

  1. Absatz 4 aDie nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge nach Absatz 3, Ziffer 3, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds nach dem im Absatz 4, genannten Schlüssel zu verteilen. Die so errechneten Ansprüche der Landesgesundheitsfonds sind um die Hälfte ihrer jeweiligen Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu verringern.
  2. Absatz 5Die nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 4, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds je zur Hälfte wie folgt zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      nach der Volkszahl entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten Prozentsätze und
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Verhältnis der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Hauptverband und den Landesgesundheitsfonds bekannt zu gebenden endgültigen LKF relevanten Kernpunkte des Jahres 2003.
    Absatz 4 a, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 6Die Träger der Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur ab dem Jahr 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 Euro. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
  4. Absatz 7Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach Paragraph 28, KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Absatz eins, zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
    1. Ziffer eins
      sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
    2. Ziffer 2
      für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach Paragraph 120 a, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76 a, BSVG (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b,, d und g BSVG,
    4. Ziffer 4
      für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Absatz 7 aDie Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach Paragraph 27 a, Absatz 7, KAKuG und Absatz 7, Ziffer 4, resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen. Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Trägerkonferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Hauptverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Hauptverband sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.
  6. Absatz 8Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Absatz eins,, den Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und den Beiträgen der Versicherten nach Absatz 7, an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten.
  7. Absatz 9Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen nach Paragraph 447 a, zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  8. Absatz 10Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer eins, werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

Wiener Gebietskrankenkasse

17,44201%,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,83115%,

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,94019%,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

15,08098%,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

10,25023%,

Kärntner Gebietskrankenkasse

5,42866%,

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,71656%,

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,63745%,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,66966%,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09170%,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,31496%,

Betriebskrankenkasse Mondi

0,03778%,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,28442%,

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,06885%,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,20124%,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

5,20082%

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

7,70689%,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

5,22166%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

4,58485%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)

0,01253%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)

0,00686%,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00275%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)

0,16929%,

Pensionsversicherungsanstalt

0,09091%,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00481%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279%.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.

  1. Absatz 11Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 2, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Paragraphen 44,, 44a, 472a Absatz eins,, 474 Absatz eins und 479d dieses Bundesgesetzes, Paragraph 25, GSVG, Paragraph 23, BSVG, Paragraph 19, B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (Paragraphen 49, Absatz 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, B-KUVG);
    2. Ziffer 2
      soweit die Beiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse

18,81319 % 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,47897 % 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,29897 % 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

14,33519 % 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,41037 % 

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,70268 % 

Salzburger Gebietskrankenkasse

5,23748 % 

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,42572 % 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,48345 % 

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,06479 % 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,35058 % 

Betriebskrankenkasse Mondi

0,05842 % 

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,21491 % 

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,09834 % 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16160 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,40884 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

1,47376 % 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

13,60647 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

7,38738 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,98889 %

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. Absatz 10, letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist Paragraph 447 f, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, anzuwenden.
  1. Absatz 12Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 6, werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.
  2. Absatz 13Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Absatz 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
  3. Absatz 14Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ab dem Jahr 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3a. Die Höhe und Fälligkeitstermine der monatlichen Teilzahlungen für die vorläufigen Beträge nach Paragraph 149, Absatz 3 a, sind zwischen dem Hauptverband und dem nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu vereinbaren.
  4. Absatz 15Die Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3a von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.
  5. Absatz 16Aus den Mitteln gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro:

ab dem Jahr 2008

Niederösterreich

1,50

Oberösterreich

3,25

Salzburg

3,25

Tirol

14,00

Diese Vorweganteile sind jeweils zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 3 und zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, zu überweisen, und zwar hinsichtlich der Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3, ab dem Jahr 2008 jeweils in zwölf gleichen Monatsbeträgen, bei den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, jeweils zur Gänze bei der Überweisung des Jahresbetrages.

  1. Absatz 17Die Landesgesundheitsfonds haben dem Hauptverband bis jeweils spätestens 31. März eines jeden Jahres die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an den Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG bekannt zu geben. Der Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die endgültige Abrechnung der Mittel vorbehaltlich des fristgerechten Vorliegens der Mitteilungen aller Landesgesundheitsfonds bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen und die Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten.
  2. Absatz 18Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz setzt mit Verordnung für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre jene Beträge und Aufteilungsschlüssel der Paragraphen 149 und 447f fest, wie sie in Folge der Strukturreform der Sozialversicherungsträger durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und der sich daraus ergebenden Zuordnung von Versichertengruppen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Betriebskrankenkassen, neu zu berechnen sind. In der Verordnung ist festzulegen, dass die Hälfte der nach Paragraph eins a, GSBG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung zur Krankenanstaltenfinanzierung zu widmen ist, wobei gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211662

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