Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31c
Inkrafttretensdatum
20.08.1999
Außerkrafttretensdatum
29.02.2004
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Krankenscheinersatz
§ 31c. (1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.Paragraph 31 c, (1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (Paragraphen 338, ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des § 31a Abs. 3 folgende Daten gespeichert werden:Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 3, folgende Daten gespeichert werden:
Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.
(BGBl. I Nr. 172/1999, Z 1) - 20. 8. 1999.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 1999,, Ziffer eins,) - 20. 8. 1999.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12117669
Alte Dokumentnummer
N6199961234L