Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Krankenscheinersatz

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (Paragraphen 338, ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 3, folgende Daten gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117669

alte Dokumentnummer

N6199961234L