Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Krankenscheinersatz

Paragraph 31 c, (1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.

  1. Absatz 2Für die e-card ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 Euro pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Für die im Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Personen ist das Service-Entgelt nicht zu entrichten.
  2. Absatz 3Das Service-Entgelt ist jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder
    2. Ziffer 2
      die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle
    und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon abweichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die Krankenversicherungsträger in der Verordnung nach Absatz 4, vorsehen.
  3. Absatz 4Wurde das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr von einer anspruchsberechtigten Person mehrfach eingehoben, so sind die über Absatz 2, hinausgehenden Beträge auf Antrag rückzuerstatten. Das Nähere ist durch eine Verordnung des Hauptverbandes zu regeln.

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061144

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31c/NOR40061144

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