Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 312
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Fälligkeit der Überweisungsbeträge
§ 312.Paragraph 312,
Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend. Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Paragraph 309, letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40034272