Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 312

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Paragraph 312,

Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Paragraph 309, letzter Satz gilt entsprechend.