Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 312

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 312

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Paragraph 312,
  1. Absatz eins,Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c,, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (Paragraph 313, Absatz 2,), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P312/NOR40121036

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