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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

Paragraph 261,
  1. Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Zur Invaliditätspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 261 a, Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).
  2. Absatz 2,Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, 228 a,) für je zwölf Versicherungsmonate
      bis zum 360. Monat
      1,830,
      vom 361. Monat an
      1,675;
    2. Ziffer 2
      für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,830.
    Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme
    1. Ziffer eins
      einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
    Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.
  6. Absatz 6,Der Steigerungsbetrag gemäß Absatz eins, darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.

Schlagworte

Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093774

Alte Dokumentnummer

N6195545764L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P261/NOR12093774

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