Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Zur Invaliditätspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 261 a, Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).