(5)Absatz 5,Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), – nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Absatz 3, zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), – nach der Verminderung nach Absatz 4, – höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3 und nach der Verminderung nach Absatz 4, höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3,
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)