(5)Absatz 5,Die Invaliditätspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.Die Invaliditätspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Absatz 3, zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3, höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3,