(2)Absatz 2,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.