(1)Absatz eins,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 227a und 228a,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß den §§ 227a und 228a,Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.