(2)Absatz 2,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 und 253c Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Paragraphen 253 a, Absatz eins, Ziffer 2, 253 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 253 c Absatz eins, Ziffer eins, sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.