(1)Absatz eins,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 240,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 242,), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 227a und 228a,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß den §§ 227a und 228a,Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.