(2)Absatz 2,Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (Paragraph 108, Absatz 6,) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Absatz 4,) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Absatz 5,) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)