Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 f

Inkrafttretensdatum

19.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 f,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 2, festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (Paragraph 108, Absatz 6,) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Absatz 4,) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Absatz 5,) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  3. Absatz 4,Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht. Die Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 5,Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmesszahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmesszahl in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich des Anpassungsjahres. Wurde in einem Kalenderjahr nach Paragraph 108, Absatz 7, der Anpassungsfaktor durch ein Bundesgesetz beschlossen, so ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmesszahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormesszahl für dieses Jahr durch die für dieses Jahr zu Grunde gelegte Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027978