Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108f, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108f

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108f

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 f,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 3, entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

Im RIS seit

24.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190813

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P108f/NOR40190813