(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, festzusetzen.