Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

15.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT

Durchführung

Aufwertungszahl

Paragraph 108 a, (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 2,, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

Anmerkung, Aufwertungszahl:

Für das Kalenderjahr 2002 beträgt die Aufwertungszahl 1,018

(Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001,).

Für das Kalenderjahr 2003 beträgt die Aufwertungszahl 1,026 (Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002,).

Für das Kalenderjahr 2004 beträgt die Aufwertungszahl 1,022 (Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003,.))

  1. Absatz 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 5, Absatz 2,). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr aufgrund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz eins,) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Tagesbeitragsgrundlagen mit dem Mittelwert dieser Lohnstufe zu vervielfachen. An die Stelle des Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  3. Absatz 4Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Absatz 3, errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf auf Cent zu runden.

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021946

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