Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

16.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. Unterabschnitt: Durchführung

Aufwertungszahl

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsDie Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 2,, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 5, Absatz 2,). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(________________

Anmerkung 1: Aufwertungszahl

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 1,022)

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40060029

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P108a/NOR40060029

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