(2)Absatz 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach § 31 Abs. 4 Z 2 in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im § 4 Abs. 4 genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (§ 5 Abs. 2). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 5, Absatz 2,). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)