Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

23.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. Unterabschnitt: Durchführung

Aufwertungszahl

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsDie Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 2,, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten – ausgenommen die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen – eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, für alle Versicherten sowie getrennt nach Arbeitern und Angestellten in die Lohnstufen (Paragraph 46, Absatz 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz eins,) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (Paragraph 46, Absatz 4,) dieser Lohnstufe zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Absatz 3, errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

(________________

Anmerkung 1: Aufwertungszahl

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 1,039
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 1,018
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 1,020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 1,025)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113472

Alte Dokumentnummer

N6199750531L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P108a/NOR12113472

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