Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
2. Unterabschnitt: Durchführung
Aufwertungszahl
§ 108a.Paragraph 108 a,
(1)Absatz eins,Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (Anm. 1)Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Anmerkung eins, )
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach § 31 Abs. 4 Z 2 in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im § 4 Abs. 4 genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (§ 5 Abs. 2). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitragsgrundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 5, Absatz 2,). Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 1) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Tagesbeitragsgrundlagen mit dem Mittelwert dieser Lohnstufe zu vervielfachen. An die Stelle des Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz eins,) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Tagesbeitragsgrundlagen mit dem Mittelwert dieser Lohnstufe zu vervielfachen. An die Stelle des Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
(4)Absatz 4,Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Absatz 3, errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.
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Anm. 1: AufwertungszahlAnmerkung eins, : Aufwertungszahl
gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 1,018gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 1,018
gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 für 2003: 1,026gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 1,026
gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 1,022)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 1,022)