Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 68,

Bewertung

  1. Absatz eins,Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt Paragraph 60, Absatz 4, Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt Paragraph 61, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt Paragraph 72,
  4. Absatz 4,1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß Paragraph 14, einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.

2. Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach Paragraph 64, Absatz 5, abziehbaren Betrag übersteigt.

  1. Absatz 5,Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Absatz eins bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (Paragraph 64,) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (Paragraph 60,) und die Gewerbeberechtigungen (Paragraph 61,) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. 2, BGBl. Nr. 402/1988

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.
Nr. 532/1993.

Schlagworte

Gewerbebetrieb, Freiberufler, Unternehmen, Grundbesitz, Aktie,
Gewinnungsbewilligung, Mineralgewinnungsrecht, Rückstellung,
Exportbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12052945

Alte Dokumentnummer

N3199332115J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P68/NOR12052945

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