Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.
Nr. 320/1977)
Abs. 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1
BGBl. Nr. 312/1987)
Abs. 4 Z 1: ab 1. 1. 1984 (Abschn. IV, Art. II, BGBl.
Nr. 587/1983)
Abs. 4 Z 2: ab 1. 1. 1987 (Abschn. I, Art. III, BGBl.
Nr. 402/1988)
Text
§ 68.Paragraph 68,
Bewertung
(1)Absatz eins,Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt Paragraph 60, Absatz 4, Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt Paragraph 61, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt Paragraph 72, (4)Absatz 4,1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß Paragraph 14, einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.
2. Bei Banken ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren Betrag übersteigt.2. Bei Banken ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach Paragraph 64, Absatz 5, abziehbaren Betrag übersteigt.
(5)Absatz 5,Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Absatz eins bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (Paragraph 64,) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (Paragraph 60,) und die Gewerbeberechtigungen (Paragraph 61,) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.
Anmerkung
ÜR: Art. 2,
BGBl. Nr. 402/1988
Schlagworte
Gewerbebetrieb, Freiberufler, Unternehmen, Grundbesitz, Aktie,
Gewinnungsbewilligung, Mineralgewinnungsrecht, Rückstellung,
Exportbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12050062
Alte Dokumentnummer
N3198811265H