Absatz eins,Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
Bewertungsgesetz 1955
BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993
Paragraph 68
01.01.1994
26.08.1994
Paragraph 68,
Bewertung
2. Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach Paragraph 64, Absatz 5, abziehbaren Betrag übersteigt.