(4)Absatz 4,1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel VII des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erbracht werden.1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß Paragraph 14, einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel römisch sieben des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994) erbracht werden.