Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz einsZum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
  2. Absatz 2Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2,, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.

Schlagworte

Fischerei, Fischteich

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12054933

Alte Dokumentnummer

N3199654735J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P50/NOR12054933

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