Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 2 erster Satz: ab 1. 1. 1988 (Abschn. III, Art. II, BGBl.
Nr. 649/1987)

Text

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
  2. Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Anmerkung

Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab
1. 1. 1989.

Schlagworte

Fischerei, Fischteich

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042683

Alte Dokumentnummer

N3195513737P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P50/NOR12042683

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