Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
30.12.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 2 erster Satz: ab 1. 1. 1988 (Abschn. III, Art. II, BGBl.
Nr. 649/1987)
Text
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- unde) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1)Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2)Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Anmerkung
Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab
1. 1. 1989.
Schlagworte
Fischerei, Fischteich
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042683
Alte Dokumentnummer
N3195513737P