Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz einsZum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
  2. Absatz 2Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2,, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.