(2)Absatz 2Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2,, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.