Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 50

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.

Text

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
  2. Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (Paragraph 44,).
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.

Schlagworte

Fischerei, Fischteich

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40143720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P50/NOR40143720

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