Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 649/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz 2, erster Satz: ab 1. 1. 1988 (Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 649 aus 1987,)

Text

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
  2. Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.