Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 649/1987BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 649/1987
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 2 erster Satz: ab 1. 1. 1988 (Abschn. III, Art. II, BGBl.Absatz 2, erster Satz: ab 1. 1. 1988 (Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 649/1987) Nr. 649 aus 1987,)
Text
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- unde) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1)Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2)Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.