Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.
  2. Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) und etwa sonst Beteiligte zu laden.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004638

Alte Dokumentnummer

N1195311127P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P84/NOR12004638

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