Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 84

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und den Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
  2. Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind die Parteien zu laden.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P84/NOR40147899

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