Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.
  2. Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) und etwa sonst Beteiligte zu laden.