Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
  2. Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte zu laden.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P84/NOR40095768

Navigation im Suchergebnis