Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

2. Besondere Vorschriften

A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Artikel 126 a und 148 f des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121, Absatz eins, B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

Schlagworte

Kompetenzfeststellung, Kompetenzgerichtsbarkeit, Ländergebarung,
Gemeindeverbändegebarung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12014155

Alte Dokumentnummer

N1199312765A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P36a/NOR12014155

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