Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 36a

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126 a und Artikel 127 c, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 10, Absatz 10, des Parteiengesetzes 2012)

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121, Absatz eins, B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

Schlagworte

Ländergebarung, Gemeindeverbändegebarung

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40245702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P36a/NOR40245702

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