(2)Absatz 2,Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt für die Bundesregierung nach Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, daß der Rechnungshof seine Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihm beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht oder aber, daß der Rechnungshof eine Gebarungsüberprüfung, um deren Vornahme er gemäß Art. 126b Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ersucht wurde, als nicht in seinen Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den Rechnungshof beginnt die Frist nach Ablauf des Tages, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt für die Bundesregierung nach Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, daß der Rechnungshof seine Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihm beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht oder aber, daß der Rechnungshof eine Gebarungsüberprüfung, um deren Vornahme er gemäß Artikel 126 b, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes ersucht wurde, als nicht in seinen Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den Rechnungshof beginnt die Frist nach Ablauf des Tages, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.