Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

2. Besondere Vorschriften

A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Artikel 126 a und 148 f des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121, Absatz eins, B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.